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Als Selbständiger heißt es im Bereich der Sozialversicherung besonders aufzupassen. Zahlreiche Rechtsänderungen im Bereich des Versicherungs- und Beitragsrechts, beginnend mit den 1999 von der neuen Regierung mit "heißer Nadel" gestrickten Regelungen zur "Scheinselbständigkeit" und zu "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen", haben die Rentenversicherungsträger immer mehr sensibilisiert. Geben Sie in irgendeinem Fragebogen an, daß Sie selbständig sind: Mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten Sie weitere Vordrucke und Nachfragen zugesandt. Viele Selbständige wissen gar nicht, daß sie eigentlich der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Das schützt sie allerdings nicht vor Beitragsnachforderungen und Säumniszuschlägen. Da können dann durchaus Beträge in einer existenzbedrohenden Höhe zusammenkommen. Hätten Sie's gewußt? § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen. Gemeint sind im Wesentlichen folgende Personengruppen:
Falls Sie dieser Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind, sollten Sie dringend neutralen Rat einholen, damit nicht eines Tages das "Damoklesschwert" in Form hoher Nachforderungen über Ihrer Firma niedersaust! Keinesfalls sollten Sie die Meldung "ins Blaue hinein" erstatten. Ohne fachliche Hilfe verschaffen Sie sich hier schnell eine ungünstigere Rechtsposition als nötig. Nicht weniger diffus ist die Rechtslage im Bereich der Personen- und Kapitalgesellschaften. Nicht jeder
wurde bezüglich Sozialversicherungspflicht oder -freiheit im Rahmen durchgeführter Betriebsprüfungen korrekt beurteilt. Wird dann eine Leistung beantragt, kann es sein, daß diese abgelehnt wird mit der Begründung, es hätte ja gar keine Versicherungspflicht bestanden. Falls eine Betriebsprüfung bisher nicht stattfand bzw. die Frage der Versicherungspflicht aus anderen Gründen nicht geklärt wurde, kann es umgekehrt zu hohen Beitragsnachforderungen (zzgl. erheblicher Säumniszuschläge) kommen. Auch hier bedarf es in vielen Fällen dringend einer Statusklärung. Als Rentenberater kann ich Angehörigen aller vorgenannten Personengruppen und natürlich weiterer Selbständiger bei der Klärung der Sozialversicherungspflicht wie folgt helfen:
Ausserdem biete ich im Bereich der Firmen-/Unternehmensberatung an:
Weitere Betätigungsfelder gibt es genug - sprechen Sie mich einfach auf Ihr spezielles Problem an. Das genaue Verfahren und die Kosten für Ihren jeweiligen Auftrag sind im Einzelfall zu besprechen. Weitergehende Hinweise finden Sie hier. Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie Näheres wissen möchten: Nutzen Sie einfach das Kontaktformular, oder treten Sie ganz herkömmlich per E-Mail oder Telefon an mich heran. Ich freue mich über Ihr Interesse! |
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